Prima Versicherung - Versicherungsmakler Kielblock GmbH

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Wohngebäudeversicherung

Grobe Fahrlässigkeit

Was bedeutet „Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit”?

Hand aufs Herz: Wer von Ihnen hat seine Police schon einmal vollständig gelesen und wenn ja, auch verstanden, was geschrieben steht? Diese Policen werden von hochqualifizierten Anwälten verfasst und Sie können mir glauben, dass wenn es sich um große Schäden handelt, Sie nicht mehr der Freund der Versicherung sind, sondern Anspruchsteller. „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ – so klingt echtes Rechtschinesisch!  Als normaler Bürger versteht man kein Wort. Als Besitzer einer Hausrat- oder Gebäudeversicherung sollte man jedoch wissen, was es bedeutet. Grobe Fahrlässigkeit ist der wichtigste Einwand, den die Versicherung benutzen kann, wenn sie eine Versicherungssumme nicht auszahlen will. 

Da es noch keine gesicherte Rechtsprechung gibt, kann die Versicherung  den Grad des Verschuldens relativ willkürlich festlegen – und damit auch die Entschädigung. Oft muss dann ein Gericht entscheiden  – mit entsprechendem Aufwand und Kosten. Das kann man sich sparen, wenn man schon im Versicherungsvertrag einen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit vereinbart.
Beispiel 1:
Verlässt der Versicherte das Haus mit geöffneten Kippfenstern, wird die Versicherung im Falle eines Einbruchs grobe Fahrlässigkeit geltend machen – selbst wenn der Hausherr nur wenige Stunden weg war. Hat die Versicherung dagegen auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit vertraglich verzichtet, muss sie auch in diesem Fall für gestohlene oder beschädigte Güter aufkommen, ohne die Verantwortung beim Geschädigten zu suchen. Beispiel 2:
Der Versicherte stellt die Waschmaschine an, geht zur Arbeit und bei seiner Rückkehr steht die halbe Wohnung unter Wasser. Wenn er diesen Hergang der Hausrat- und /oder Gebäudeversicherung meldet, wird sich die Versicherung auf grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherungsnehmers berufen und den Schaden nicht oder nur teilweise ersetzen. Auch in diesem Fall hätte die Klausel „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ im Versicherungsvertrag viel Ärger erspart.



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